Mit Bezug auf die betroffenen Daten verwies die Beschwerdeführerin auf die beigelegte achtzigseitige Beilage 1 zur Stellungnahme vom 24. Juli 2020 zum Entsiegelungsgesuch, worin sie, der Struktur des Unternehmensservers folgend, detailliert darlegte, welche Daten auf diesem Server vorhanden seien und inwiefern es sich dabei um schutzwürdige Geheimnisse, insbesondere Geschäftsgeheimnisse, handle. Zudem führte sie darin aus, inwieweit die Daten auf dem Server nicht untersuchungsrelevant seien.