Dies setzt neben ihrer unbestrittenen Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren ein eigenes, rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus. 4.1.1. Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang geltend, die angefochtene Verfügung brächte einen nicht mehr korrigierbaren Eingriff in eigene, schutzwürdige Geheimnisinteressen mit sich. Sie habe vor der Vorinstanz insbesondere geltend gemacht, in bzw. auf den sichergestellten Dokumenten und Geräten befänden sich Daten, die durch das Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis gemäss Art. 162 StGB geschützt seien, sowie solche, die private Geheimhaltungsinteressen weiterer Angestellter beträfen.