4. 4.1. Die Beschwerdeführerin im Verfahren 1B_140/2022 (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist nicht Beschuldigte in der laufenden Strafuntersuchung, sondern mitbetroffene Drittperson (vgl. Art. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 StPO). Der angefochtene Entscheid ist für sie verfahrensabschliessend, weshalb Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht zur Anwendung kommt (vgl. Urteil 1B_461/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 3). Zu prüfen ist aber, ob sie nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt ist. Dies setzt neben ihrer unbestrittenen Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren ein eigenes, rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus.