Soweit er Geheimnisinteressen der Beschwerdeführerin im Verfahren 1B_140/2022 anführt, macht er ferner keine eigenen Geheimnisinteressen geltend. Auch sonst ist weder dargetan noch offensichtlich, dass dem betreffenden Beschwerdeführer durch den angefochtenen Zwischenentscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht. Auf die Beschwerde im Verfahren 1B_128/2022 kann daher ebenfalls nicht eingetreten werden.