Dass selbst diese Anwaltskorrespondenz auf der erwähnten, von der Kantonspolizei Bern erstellten Festplatte mit Stichwortsuche nicht hätte gefunden und anschliessend markiert werden können und ihm durch die angefochtene Verfügung insoweit daher ein nicht mehr korrigierbarer Eingriff in rechtlich geschützte Geheimnisinteressen drohen würde, legt jedoch auch er nicht plausibel dar und ist nicht offensichtlich. Soweit er Geheimnisinteressen der Beschwerdeführerin im Verfahren 1B_140/2022 anführt, macht er ferner keine eigenen Geheimnisinteressen geltend.