Weiter brachte er gegenüber der Vorinstanz zwar vor, auf seinem sichergestellten Geschäftslaptop befände sich in den beiden geschäftlichen Mailkonten wie auch im privaten Mailkonto Anwaltskorrespondenz mit seiner Anwältin bzw. deren Stellvertreter. Dass selbst diese Anwaltskorrespondenz auf der erwähnten, von der Kantonspolizei Bern erstellten Festplatte mit Stichwortsuche nicht hätte gefunden und anschliessend markiert werden können und ihm durch die angefochtene Verfügung insoweit daher ein nicht mehr korrigierbarer Eingriff in rechtlich geschützte Geheimnisinteressen drohen würde, legt jedoch auch er nicht plausibel dar und ist nicht offensichtlich.