Er begründet dies im Wesentlichen wie der Beschwerdeführer im Verfahren 1B_127/2022. Aus seinen Vorbringen vor Bundesgericht wie auch jenen im vorinstanzlichen Verfahren geht indes nicht hinreichend hervor, dass ihm durch den angefochtenen Entscheid ein Eingriff in rechtlich geschützte Privatgeheimnisse droht. Weiter brachte er gegenüber der Vorinstanz zwar vor, auf seinem sichergestellten Geschäftslaptop befände sich in den beiden geschäftlichen Mailkonten wie auch im privaten Mailkonto Anwaltskorrespondenz mit seiner Anwältin bzw. deren Stellvertreter.