Damit ist das Erfordernis eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG im Verfahren 1B_127/2021 nicht erfüllt. Auf die betreffende Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden. 3.3. Der Beschwerdeführer im Verfahren 1B_128/2022 macht ebenfalls geltend, durch die angefochtene Verfügung drohe ihm ein nicht mehr korrigierbarer Eingriff in eigene schutzwürdige Geheimnisinteressen. Er begründet dies im Wesentlichen wie der Beschwerdeführer im Verfahren 1B_127/2022.