Soweit der Beschwerdeführer Daten anführt, welche die C.________ AG und damit die Beschwerdeführerin im Verfahren 1B_140/2022 betreffen, macht er Geheimnisinteressen einer juristischen Person geltend, die rechtlich als Dritte gilt (vgl. Urteil 1B_563/2020 vom 29. Januar 2021 E. 1.3). Auch insoweit zeigt er somit nicht auf, dass ihm durch die angefochtene Verfügung ein nicht mehr korrigierbarer Eingriff in eigene, rechtlich geschützte Geheimnisinteressen droht. Solches ergibt sich auch sonst nicht aus seinen Vorbringen; ebenso wenig liegt es auf der Hand. 3.2.4. Damit ist das Erfordernis eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils gemäss Art. 93 Abs. 1 lit.