Selbst wenn seine Ausführungen vor der Vorinstanz berücksichtigt werden, ist deshalb nicht hinreichend dargetan, dass ihm durch die angefochtene Verfügung ein nicht mehr korrigierbarer Eingriff in rechtlich geschützte Privatgeheimnisse droht. Auf seine Vorbringen zur Triage der Daten auf der Festplatte ist in diesem Zusammenhang daher nicht weiter einzugehen. 3.2.3. Soweit der Beschwerdeführer Daten anführt, welche die C.________ AG und damit die Beschwerdeführerin im Verfahren 1B_140/2022 betreffen, macht er Geheimnisinteressen einer juristischen Person geltend, die rechtlich als Dritte gilt (vgl. Urteil 1B_563/2020 vom 29. Januar 2021 E. 1.3).