Ebenso wenig legte er näher dar, worum es sich bei den pauschal geltend gemachten Dokumenten zum Gesundheitszustand handelt, die grundsätzlich in die Geheimsphäre fallen könnten, und wo sie auf dem privat und geschäftlich genutzten Laptop, auf dem sie sich befinden sollen, gefunden werden könnten (vgl. Urteil 1B_208/2021 vom 17. Januar 2022 E. 3.3). Selbst wenn seine Ausführungen vor der Vorinstanz berücksichtigt werden, ist deshalb nicht hinreichend dargetan, dass ihm durch die angefochtene Verfügung ein nicht mehr korrigierbarer Eingriff in rechtlich geschützte Privatgeheimnisse droht.