Auf den fraglichen Geräten befänden sich ausschliesslich bzw. teilweise private sowie nicht untersuchungsrelevante Daten. Der Beschwerdeführer nannte dabei namentlich private Fotos und Videos, private Dokumente und E-Mails zu seiner Vereinstätigkeit und zu seinem Hausumbau sowie "diverse private Dokumente" zu seinem "Gesundheitszustand (Krankengeschichte) ". Inwiefern die angeführten Daten der Intim- bzw. Geheimsphäre zuzuordnen bzw. höchstpersönlich seien, erläuterte er indessen nicht (vgl. Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO; Urteile 1B_487/2020 vom 2. November 2020 E. 1; 1B_153/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 1.6; 1B_423/2019 vom 5. März 2020 E. 1.3).