3.2.2. Welche nicht untersuchungsrelevanten Daten aus dem Privatbereich durch die angefochtene Verfügung betroffen sein könnten, führt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht näher aus. Im vorinstanzlichen Verfahren brachte er vor, der eine der beiden bei ihm sichergestellten Laptops sei sein alter, privater Laptop und der andere sein aktueller, privat und geschäftlich genutzter. Eine der drei bei ihm sichergestellten Festplatten sei ferner das aktuelle, eine weitere das alte private Ablagelaufwerk. Auf den fraglichen Geräten befänden sich ausschliesslich bzw. teilweise private sowie nicht untersuchungsrelevante Daten.