Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens wurde ihm in der Folge allerdings, wie erwähnt (vgl. vorne Sachverhalt Bst. E), Gelegenheit gegeben, auf der von der Kantonspolizei Bern erstellten Festplatte die Anwaltskorrespondenz zu markieren. Anschliessend sonderte die Vorinstanz derartige Korrespondenz aus, soweit sie markiert war und sie diese entsprechend qualifizierte. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, aufgrund der Spiegelung sämtlicher elektronischer Daten auf eine einzige Festplatte unter Loslösung aus der ursprünglichen Ordnerstruktur sei ihm eine seriöse Triage nicht möglich, zumindest aber nicht zumutbar gewesen.