264 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 171 Abs. 1 StPO geltend, umschrieb deren Gegenstand und gab an, in welchem der vier Mailkonten, die sich auf dem Laptop befinden sollen, sie enthalten sind. Damit behauptete er grundsätzlich schlüssig, dass einer vollumfänglichen Entsiegelung der bei ihm sichergestellten elektronischen Geräte bzw. Datenträger rechtlich geschützte Geheimnisinteressen entgegenstehen. Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens wurde ihm in der Folge allerdings, wie erwähnt (vgl. vorne Sachverhalt Bst. E), Gelegenheit gegeben, auf der von der Kantonspolizei Bern erstellten Festplatte die Anwaltskorrespondenz zu markieren.