Der Beschwerdeführer im Verfahren 1B_127/2022 bringt vor, durch den angefochtenen Entscheid drohe ihm ein Nachteil im genannten Sinn. Er habe im vorinstanzlichen Verfahren insbesondere geltend gemacht, in bzw. auf den sichergestellten Dokumenten und Geräten befänden sich Daten, die seinen Privatbereich oder seine Arbeitgeberin, die C.________ AG, beträfen und jeweils nicht im Zusammenhang mit dem Strafverfahren stünden. Zudem habe er das Vorliegen vertraulicher Anwaltskorrespondenz vorgebracht. Mit der Entsiegelung würden somit besonders schutzwürdige Informationen Dritten zugänglich gemacht.