3. 3.1. Für die Beschwerdeführer in den Verfahren 1B_127/2022 und 1B_128/2022 als Beschuldigte in der laufenden Strafuntersuchung schliesst die angefochtene Verfügung das Verfahren nicht ab. Für sie handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Ihre Beschwerden sind nur zulässig, wenn die angefochtene Verfügung einen nicht mehr korrigierbaren Eingriff in eigene, rechtlich geschützte Geheimnisinteressen und damit einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (rechtlicher Natur) im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG mit sich bringen kann (vgl. Urteile 1B_208/2021 vom 17. Januar 2022 E. 2;