2. Mit der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz konkret und instanzabschliessend entschieden, hinsichtlich welcher elektronischer Daten dem Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft nicht stattgegeben wird und welche Daten dieser offengelegt werden. Gegen diesen kantonal letztinstanzlichen Entscheid (Art. 248 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 380 StPO) steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht grundsätzlich offen ( Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG).