1. Die drei Beschwerden richten sich gegen die gleiche Verfügung, mit der gesamthaft über das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft entschieden worden ist. Die Beschwerdeführenden erheben im Wesentlichen die gleichen Rügen. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren 1B_127/2022, 1B_128/2022 und 1B_140/2022 zu vereinigen und die Sache in einem einzigen Urteil zu behandeln.