Die Staatsanwaltschaft hat keine Vernehmlassung eingereicht bzw. auf eine solche verzichtet. Das Zwangsmassnahmengericht schliesst auf Abweisung der Beschwerden. B.________ hat auf eine weitere Stellungnahme verzichtet. A.________ hat sich nicht mehr geäussert. Die C.________ AG hat am 10. Mai 2022 eine weitere Stellungnahme eingereicht. Mit Verfügungen vom 5. April 2022 hat das präsidierende Mitglied der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung den Beschwerden die aufschiebende Wirkung erteilt. Erwägungen: