Die C.________ AG und B.________ kritisierten in der Folge insbesondere, die durch die Spiegelung auf die Festplatte bewirkte Loslösung der elektronischen Daten aus der ursprünglichen Ordnerstrukur verunmögliche faktisch die verlangte Triage. Zudem ersuchten sie um Zustellung einer Festplatte, auf der die Daten in der ursprünglichen Struktur vorhanden bzw. abgespeichert seien. Auch A.________ machte geltend, eine seriöse Triage der Daten auf der Festplatte sei praktisch unmöglich. Das Zwangsmassnahmengericht hielt am gewählten Vorgehen fest und wies die erwähnten Anträge ab, verlängerte aber die Frist für die Markierung der Daten bzw. die Rückgabe der Festplatte mehrmals.