Das Gericht führte einen doppelten Schriftenwechsel durch, in den es auf entsprechenden Antrag auch die C.________ AG einbezog, und kam zum Schluss, die Siegelung sei bezüglich sämtlicher Unterlagen und elektronischer Geräte bzw. Datenträger verlangt worden. Mit Entscheid vom 1. September 2020 hielt es fest, soweit sich in den beschlagnahmten Unterlagen, Gegenständen und elektronischen Daten Anwaltskorrespondenz befinde, werde das Entsiegelungsgesuch abgewiesen. Darüber hinaus werde die Siegelung teilweise aufgehoben.