{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2022-10-28", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-127-2022_2022-10-28.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=5&from_date=28.10.2022&to_date=31.10.2022&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=41&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F28-10-2022-1B_127-2022&number_of_ranks=49", "Checksum": "7042e6f77a185c55ccc75fab8e90f9e4"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 127/2022", "1B_127/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 28.10.2022 1B 127/2022 (1B_127/2022)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 28.10.2022 1B 127/2022 (1B_127/2022)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 28.10.2022 1B 127/2022 (1B_127/2022)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entsiegelung | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 04:02:16", "Checksum": "1c4b973644d6d4b16d0991d2d3ac5625", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 28.10.2022 1B 127/2022 (1B_127/2022)\nRegeste:\nEntsiegelung | Strafprozess\n\n\n; 136 I 229 E. 5.2; Urteil 1B_186/2022 vom 9. Mai 2022 E. 4.2). An der Gehörsverletzung der Vorinstanz ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin Gelegenheit hatte, auf der von der Kantonspolizei Bern erstellten Festplatte wie dargelegt Daten zu markieren. Diese in gegenständlicher und inhaltlicher Hinsicht eingeschränkte Mitwirkungsmöglichkeit entband die Vorinstanz nicht von ihren aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden Pflichten bezüglich der Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beilage 1 zur Stellungnahme vom 24. Juli 2020. Die erwähnte Gehörsverletzungsrüge der Beschwerdeführerin erweist sich demnach als begründet, ohne dass auf deren weitere Vorbringen in diesem Zusammenhang einzugehen ist.\n6.3. Die Gehörsverletzung der Vorinstanz kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden (vgl.\nBGE 147 IV 340 E. 4.11.3\n; 137 I 195 E. 2.3.2). Damit ist die Beschwerde im Verfahren 1B_140/2022 ungeachtet der weiteren Rügen der Beschwerdeführerin gutzuheissen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die angefochtene Verfügung - und damit namentlich die damit angeordnete Aushändigung von Daten an die Staatsanwaltschaft - ist aufzuheben, soweit sie die sichergestellte logische Datensicherung ab dem Unternehmensserver (Ass.-Nr. 200) und die lokalen Kopien dieses Servers auf den beiden sichergestellten Geschäftslaptops (bzw. der davon erstellten Spiegelung) der Beschwerdeführer in den Verfahren 1B_127/2022 (Ass.-Nr. 008) und 1B_128/2022 (Ass.-Nr. 136) betrifft. Die Sache ist insoweit zu (vollständigem) neuem Entscheid über das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft, der den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin wahrt, an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n7.\nZusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerden in den Verfahren 1B_127/2022 und 1B_128/2022 nicht eingetreten werden kann. Die Beschwerde im Verfahren 1B_140/2022 ist gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die angefochtene Verfügung ist insoweit aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid über das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.\nBei diesem Verfahrensausgang sind die Beschwerdeführer in den Verfahren 1B_127/2022 und 1B_128/2022 kostenpflichtig (Art 66 Abs. 1 BGG). Parteienentschädigungen haben sie keine zu leisten (Art. 68 Abs. 3 BGG). Die Beschwerdeführerin im Verfahren 1B_140/2022 gilt als obsiegend und hat keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Kanton Bern hat sie für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 BGG).\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.\nAuf die Beschwerden in den Verfahren 1B_127/2022 und 1B_128/2022 wird nicht eingetreten.\n2.\nDie Beschwerde im Verfahren 1B_140/2022 wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Oberland vom 2. Februar 2022 wird aufgehoben, soweit sie die sichergestellte logische Datensicherung ab dem Unternehmensserver (Ass.-Nr. 200) und die lokalen Kopien dieses Servers auf den beiden sichergestellten Geschäftslaptops (bzw. der davon erstellten Spiegelung) der Beschwerdeführer in den Verfahren 1B_127/2022 (Ass.-Nr. 008) und 1B_128/2022 (Ass.-Nr. 136) betrifft. Die Sache wird insoweit zu neuem Entscheid über das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, im Sinne der Erwägungen an das Zwangsmassnahmengericht zurückgewiesen.\n3.\nDen Beschwerdeführern in den Verfahren 1B_127/2022 und 1B_128/2022 werden Gerichtskosten von je Fr. 1'500.-- auferlegt.\n4.\nDer Kanton Bern hat die Beschwerdeführerin im Verfahren 1B_140/2022 für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.\n5.\nDieses Urteil wird den Beschwerdeführenden, der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Oberland, Gerichtspräsidentin, schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 28. Oktober 2022\nIm Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Präsident: Kneubühler\nDer Gerichtsschreiber: Baur"}