{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2022-10-28", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-127-2022_2022-10-28.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=5&from_date=28.10.2022&to_date=31.10.2022&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=41&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F28-10-2022-1B_127-2022&number_of_ranks=49", "Checksum": "7042e6f77a185c55ccc75fab8e90f9e4"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 127/2022", "1B_127/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 28.10.2022 1B 127/2022 (1B_127/2022)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 28.10.2022 1B 127/2022 (1B_127/2022)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 28.10.2022 1B 127/2022 (1B_127/2022)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entsiegelung | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 04:02:16", "Checksum": "1c4b973644d6d4b16d0991d2d3ac5625", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 28.10.2022 1B 127/2022 (1B_127/2022)\nRegeste:\nEntsiegelung | Strafprozess\n\n6.2.\n6.2.1. Nach der bundesgerichtlichen Praxis hat der Inhaber oder die Inhaberin von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen, der oder die ein Siegelungsbegehren gestellt hat, im Entsiegelungsverfahren eine prozessuale Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit. Er oder sie hat substanziiert darzutun, welche Dateien seiner bzw. ihrer Ansicht nach der Geheimhaltung unterliegen oder offensichtlich keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufweisen. Dies gilt insbesondere bei grossen Datenmengen. Eine detaillierte Triage durch das Entsiegelungsgericht hat nur zu erfolgen, soweit entsprechende Einwände gegen die Entsiegelung und Durchsuchung erhoben werden (vgl.\nBGE 142 IV 207 E. 7.1.5 und 11;\n141 IV 77 E. 4.3, 5.5.3, 5.6;\n138 IV 225 E. 7.1).\n6.2.2. Wie ausgeführt (vgl. vorne E. 4.1.2), reichte die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren als Beilage 1 zur Stellungnahme vom 24. Juli 2020 ein achtzigseitiges Dokument ein, worin sie, der Struktur des Unternehmensservers folgend, detailliert darlegte, welche Daten auf diesem Server vorhanden seien und inwiefern es sich dabei um schutzwürdige Geheimnisse, insbesondere Geschäftsgeheimnisse, sowie nicht untersuchungsrelevante Daten handle. Die Vorinstanz erwähnte im Entscheid vom 1. September 2020 zwar, dass die Beschwerdeführerin auf dieses Dokument verweise. Obschon sie es als auf der Hand liegend beurteilte, dass sich auf der logischen Datensicherung ab dem Unternehmensserver Unterlagen befinden, die Geschäftsgeheimnisse der Beschwerdeführerin betreffen, setzte sie sich mit den entsprechenden Vorbringen in diesem Dokument jedoch nicht auseinander. Vielmehr nahm sie eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse der Beschwerdeführerin an der Geheimhaltung von Geschäftsinterna und dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung und Strafverfolgung vor und beurteilte letzteres Interesse als überwiegend, ohne in irgendeiner Weise auf die betreffenden Vorbringen und allfällige konkrete Geschäftsgeheimnisse einzugehen. Sie wies dabei zur Bekräftigung ihrer Beurteilung ergänzend darauf hin, dass offensichtlich Irrelevantes auszusondern und damit in der Strafuntersuchung nicht zugänglich sei. Auch in dieser Hinsicht ging sie jedoch nicht auf die Ausführungen im fraglichen Dokument ein. Stattdessen hielt sie fest, die Beschwerdeführerin habe (wie die Beschwerdeführer in den Verfahren 1B_127/2022 und 1B_128/2022) anlässlich der zu einem späteren Zeitpunkt erfolgenden Triageverhandlung (en) die Daten, die sie als offensichtlich in keinem Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung stehend beurteile, konkret zu bezeichnen.\n6.2.3. In der Folge beschränkte die Vorinstanz das weitere Entsiegelungsverfahren, wie im Entscheid vom 1. September 2020 angekündigt, auf die Benennung und Aussonderung von Anwaltskorrespondenz (was die Beschwerdeführerin nicht betraf) und für die Strafuntersuchung offensichtlich Irrelevantem. Sie auferlegte dabei, wie ausgeführt (vgl. vorne Sachverhalt Bst. E), der Beschwerdeführerin (wie auch den Beschwerdeführern in den Verfahren 1B_127/2022 und 1B_128/2022) die Obliegenheit, die entsprechenden elektronischen Daten auf der von der Kantonspolizei Bern erstellten Festplatte zu markieren, und entschied nach der Sichtung der markierten Daten, welche auszusondern und welche zu entsiegeln und der Staatsanwaltschaft herauszugeben seien. Aufgrund der genannten Beschränkung des weiteren Entsiegelungsverfahrens hat sich die Vorinstanz auch in der vorliegend angefochtenen Verfügung mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin im erwähnten Dokument zu angeblichen Geschäftsgeheimnissen und weiteren schutzwürdigen Geheimnissen auf der logischen Datensicherung ab dem Unternehmensserver nicht auseinandergesetzt. Wegen des gewählten Vorgehens zur Aussonderung von Anwaltskorrespondenz und offensichtlich irrelevanten Daten gilt dasselbe auch für die sonstigen Vorbringen der Beschwerdeführerin in diesem Dokument, zumal die Vorinstanz die angefochtene Verfügung nicht weiter begründet hat.\n6.2.4. Die Vorinstanz hat demnach mit der angefochtenen Verfügung in Bezug auf die sichergestellte logische Datensicherung ab dem Unternehmensserver und die lokalen Kopien dieses Servers auf den beiden sichergestellten Geschäftslaptops (bzw. der davon erstellten Spiegelung) der Beschwerdeführer in den Verfahren 1B_127/2022 und 1B_128/2022 konkret und instanzabschliessend über das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft entschieden, ohne sich in dieser Verfügung oder dem dieser vorangegangenen Entscheid vom 1. September 2020 mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin im erwähnten Dokument auseinanderzusetzen, mit denen diese insoweit ihrer Mitwirkungs- und Substanziierungspflicht nachkommen wollte. Da sie weder in der angefochtenen Verfügung noch im fraglichen Entscheid auf die betreffenden Vorbringen eingegangen ist, bleibt letztlich offen, ob sie diese überhaupt zur Kenntnis genommen hat.\nDamit hat die Vorinstanz den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin (\nArt. 107 StPO;\nArt. 29 Abs. 2 BV) verletzt, folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör doch insbesondere, dass die Behörde die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung und -begründung angemessen berücksichtigt (vgl.\nBGE 142 II 49 E. 9.2"}