{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2022-10-28", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-127-2022_2022-10-28.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=5&from_date=28.10.2022&to_date=31.10.2022&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=41&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F28-10-2022-1B_127-2022&number_of_ranks=49", "Checksum": "7042e6f77a185c55ccc75fab8e90f9e4"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 127/2022", "1B_127/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 28.10.2022 1B 127/2022 (1B_127/2022)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 28.10.2022 1B 127/2022 (1B_127/2022)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 28.10.2022 1B 127/2022 (1B_127/2022)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entsiegelung | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 04:02:16", "Checksum": "1c4b973644d6d4b16d0991d2d3ac5625", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 28.10.2022 1B 127/2022 (1B_127/2022)\nRegeste:\nEntsiegelung | Strafprozess\n\n5.\n5.1. Mit der Beschwerde in Strafsachen kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (\nArt. 95 lit. a BGG).\nArt. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (\nBGE 143 IV 330 E. 2.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (\nArt. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, welche die beschwerdeführende Person geltend macht und begründet, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl.\nArt. 42 Abs. 2 BGG;\nBGE 144 V 388 E. 2). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten namentlich, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (\nArt. 106 Abs. 2 BGG;\nBGE 143 I 1 E. 1.4\n; 142 I 99 E. 1.7.2\n; 139 I 229 E. 2.2).\n5.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil weiter den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (\nArt. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (vgl.\nBGE 137 I 58 E. 4.1.2), ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von\nArt. 95 BGG beruht. Erforderlich ist zudem, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (vgl. Art. 97\nArt. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (vgl. Art. 42 Art. 2 i.V.m. Art. 106\nArt. 2 BGG;\nBGE 140 III 16 E. 1.3.1; 264 E. 2.3).\n6.\n6.1. Die Beschwerdeführerin rügt, der angefochtene Entscheid bzw. das vorinstanzliche Entsiegelungsverfahren leide an mehreren formellen Mängeln. In diesem Zusammenhang bringt sie namentlich vor, um der gemäss Lehre und Rechtsprechung bestehenden Begründungs- und Mitwirkungsobliegenheit nachzukommen, habe sie im vorinstanzlichen Verfahren mit der Beilage 1 zur Stellungnahme vom 24. Juli 2020, der Struktur des Unternehmensservers folgend, im Einzelnen den Geheimnischarakter und die fehlende Beweistauglichkeit der entsprechenden Daten aufgezeigt und dargelegt, weshalb diese insgesamt nicht zu entsiegeln seien sowie die davon erstellte Kopie durch die Staatsanwaltschaft zu löschen sei. Nicht nur habe sich die Vorinstanz im weiteren Verfahren nicht mit dieser Zusammenstellung auseinandergesetzt; sie habe ihr vielmehr im Rahmen der Triage die Pflicht auferlegt, auf der von der Kantonspolizei Bern unter Auflösung der ursprünglichen Datenstruktur erstellten Festplatte sämtliche Daten zu markieren, bei welchen an der Siegelung festgehalten werde. Mit diesem Vorgehen habe die Vorinstanz ohne Begründung ignoriert, dass sie ihrer Mitwirkungsobliegenheit mit nicht zu vernachlässigendem Aufwand längst nachgekommen sei. Zudem habe sie die Obliegenheit zur Mitwirkung im Entsiegelungsverfahren in unzumutbarer Weise erschwert bzw. verunmöglicht, was sie bereits im vorinstanzlichen Verfahren moniert habe. Insbesondere sei aufgrund der Auflösung der ursprünglichen Datenstruktur ein Abgleich mit der Beilage 1 zur Stellungnahme vom 24. Juli 2020 verunmöglicht worden. Mit ihrem Vorgehen habe die Vorinstanz ihren Gehörsanspruch verletzt.\n"}