{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2022-10-28", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-127-2022_2022-10-28.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=5&from_date=28.10.2022&to_date=31.10.2022&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=41&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F28-10-2022-1B_127-2022&number_of_ranks=49", "Checksum": "7042e6f77a185c55ccc75fab8e90f9e4"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 127/2022", "1B_127/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 28.10.2022 1B 127/2022 (1B_127/2022)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 28.10.2022 1B 127/2022 (1B_127/2022)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 28.10.2022 1B 127/2022 (1B_127/2022)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entsiegelung | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 04:02:16", "Checksum": "1c4b973644d6d4b16d0991d2d3ac5625", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 28.10.2022 1B 127/2022 (1B_127/2022)\nRegeste:\nEntsiegelung | Strafprozess\n\n4.\n4.1. Die Beschwerdeführerin im Verfahren 1B_140/2022 (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist nicht Beschuldigte in der laufenden Strafuntersuchung, sondern mitbetroffene Drittperson (vgl. Art. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 StPO). Der angefochtene Entscheid ist für sie verfahrensabschliessend, weshalb Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht zur Anwendung kommt (vgl. Urteil 1B_461/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 3). Zu prüfen ist aber, ob sie nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt ist. Dies setzt neben ihrer unbestrittenen Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren ein eigenes, rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus.\n4.1.1. Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang geltend, die angefochtene Verfügung brächte einen nicht mehr korrigierbaren Eingriff in eigene, schutzwürdige Geheimnisinteressen mit sich. Sie habe vor der Vorinstanz insbesondere geltend gemacht, in bzw. auf den sichergestellten Dokumenten und Geräten befänden sich Daten, die durch das Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis gemäss Art. 162 StGB geschützt seien, sowie solche, die private Geheimhaltungsinteressen weiterer Angestellter beträfen. Als Inhaberin der sichergestellten Datenträger sowie der vom angefochtenen Entsiegelungsentscheid betroffenen Daten sei sie somit zur Beschwerde legitimiert.\n4.1.2. Mit Bezug auf die betroffenen Daten verwies die Beschwerdeführerin auf die beigelegte achtzigseitige Beilage 1 zur Stellungnahme vom 24. Juli 2020 zum Entsiegelungsgesuch, worin sie, der Struktur des Unternehmensservers folgend, detailliert darlegte, welche Daten auf diesem Server vorhanden seien und inwiefern es sich dabei um schutzwürdige Geheimnisse, insbesondere Geschäftsgeheimnisse, handle. Zudem führte sie darin aus, inwieweit die Daten auf dem Server nicht untersuchungsrelevant seien. Die entsprechenden Ausführungen können vorliegend berücksichtigt werden, konnte doch mit Blick auf deren Umfang nicht erwartet werden, dass die Beschwerdeführerin sie in der Beschwerde an das Bundesgericht wiederholt.\nAus den betreffenden Ausführungen geht in für die Eintretensprüfung hinreichender Weise hervor, dass der angefochtene Entscheid, mit dem lediglich Anwaltskorrespondenz und für die Strafuntersuchung offensichtlich irrelevante Daten ausgesondert, die restlichen Daten jedoch der Staatsanwaltschaft herausgegeben werden, in schutzwürdige Geschäftsgeheimnisinteressen der Beschwerdeführerin eingreifen könnte und diese daher ein rechtlich geschütztes Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat. Soweit der Entscheid die sichergestellte logische Datensicherung ab dem Unternehmensserver (Ass.-Nr. 200) betrifft, ist die Beschwerdeführerin daher zur Beschwerde berechtigt (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO), ohne dass auf ihre weiteren Vorbringen im vorliegenden Zusammenhang einzugehen ist. Dasselbe gilt in Bezug auf die lokalen Kopien dieses Servers auf den beiden sichergestellten Geschäftslaptops (bzw. der davon erstellten Spiegelung) der Beschwerdeführer in den Verfahren 1B_127/2022 (Ass.-Nr. 008) und 1B_128/2022 (Ass.-Nr. 136). Soweit sich die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren darüber hinaus auch in Bezug auf die Geschäfts-E-Mails auf diesen beiden Laptops auf Geschäftsgeheimnisse berief, substanziierte sie dies nicht weiter. Insoweit ist sie deshalb nicht zur Beschwerde berechtigt.\n4.1.3. An der erwähnten Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin ändert der Entscheid der Vorinstanz vom 1. September 2020 (vgl. vorne Sachverhalt Bst. C) nichts. Zwar kam diese darin gestützt auf eine in Bezug auf die Geheimhaltungsinteressen abstrakte Interessenabwägung zum Schluss, allfällige Geschäftsgeheimnisse der Beschwerdeführerin stünden einer Entsiegelung nicht entgegen und lediglich Anwaltskorrespondenz sowie für die Strafuntersuchung offensichtlich Irrelevantes seien auszusondern. Obschon sie gemäss dem Wortlaut des Entscheiddispositivs die Siegelung teilweise aufhob, nahm sie die Aussonderung der entsprechenden Daten jedoch nicht vor, sondern verschob sie auf die für einen späteren Zeitpunkt angekündigte (n) Triageverhandlung (en). Mit diesem hybriden Entsiegelungsentscheid, der materielle und prozessleitende Gesichtspunkte in unzulässiger Weise vermischt und - wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorbringt - gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts bundesrechtswidrig ist (vgl. Urteile 1B_380/2020 vom 13. Januar 2021 E. 2.3; 1B_555/2017 vom 22. Juni 2018 E. 3.3; 1B_519/2017 vom 27. März 2018 E. 2.2), entschied die Vorinstanz nicht konkret über die auszusondernden bzw. der Staatsanwaltschaft auszuhändigenden Daten. Solches tat sie hinsichtlich der elektronischen Daten vielmehr erst mit der vorliegend angefochtenen Verfügung. Die Beschwerdeführerin hat daher ungeachtet des Entscheids vom 1. September 2020 das dargelegte Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung dieser Verfügung. Es gereicht ihr daher auch nicht zum Nachteil, dass sie jenen Entscheid seinerzeit nicht anfocht.\n4.2. Die Beschwerdeführerin ist somit im erwähnten Umfang zur Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung legitimiert. Sie ist im Weiteren fristgerecht (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG) an das Bundesgericht gelangt. Auch sonst steht einem Eintreten auf ihr Rechtsmittel grundsätzlich nichts entgegen. Im Verfahren 1B_140/2022 kann demnach im genannten Umfang auf die Beschwerde eingetreten werden.\n"}