{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2022-10-28", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-127-2022_2022-10-28.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=5&from_date=28.10.2022&to_date=31.10.2022&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=41&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F28-10-2022-1B_127-2022&number_of_ranks=49", "Checksum": "7042e6f77a185c55ccc75fab8e90f9e4"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 127/2022", "1B_127/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 28.10.2022 1B 127/2022 (1B_127/2022)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 28.10.2022 1B 127/2022 (1B_127/2022)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 28.10.2022 1B 127/2022 (1B_127/2022)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entsiegelung | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 04:02:16", "Checksum": "1c4b973644d6d4b16d0991d2d3ac5625", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 28.10.2022 1B 127/2022 (1B_127/2022)\nRegeste:\nEntsiegelung | Strafprozess\n\n\n3.2.3. Soweit der Beschwerdeführer Daten anführt, welche die C.________ AG und damit die Beschwerdeführerin im Verfahren 1B_140/2022 betreffen, macht er Geheimnisinteressen einer juristischen Person geltend, die rechtlich als Dritte gilt (vgl. Urteil 1B_563/2020 vom 29. Januar 2021 E. 1.3). Auch insoweit zeigt er somit nicht auf, dass ihm durch die angefochtene Verfügung ein nicht mehr korrigierbarer Eingriff in eigene, rechtlich geschützte Geheimnisinteressen droht. Solches ergibt sich auch sonst nicht aus seinen Vorbringen; ebenso wenig liegt es auf der Hand.\n3.2.4. Damit ist das Erfordernis eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG im Verfahren 1B_127/2021 nicht erfüllt. Auf die betreffende Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.\n3.3. Der Beschwerdeführer im Verfahren 1B_128/2022 macht ebenfalls geltend, durch die angefochtene Verfügung drohe ihm ein nicht mehr korrigierbarer Eingriff in eigene schutzwürdige Geheimnisinteressen. Er begründet dies im Wesentlichen wie der Beschwerdeführer im Verfahren 1B_127/2022. Aus seinen Vorbringen vor Bundesgericht wie auch jenen im vorinstanzlichen Verfahren geht indes nicht hinreichend hervor, dass ihm durch den angefochtenen Entscheid ein Eingriff in rechtlich geschützte Privatgeheimnisse droht. Weiter brachte er gegenüber der Vorinstanz zwar vor, auf seinem sichergestellten Geschäftslaptop befände sich in den beiden geschäftlichen Mailkonten wie auch im privaten Mailkonto Anwaltskorrespondenz mit seiner Anwältin bzw. deren Stellvertreter. Dass selbst diese Anwaltskorrespondenz auf der erwähnten, von der Kantonspolizei Bern erstellten Festplatte mit Stichwortsuche nicht hätte gefunden und anschliessend markiert werden können und ihm durch die angefochtene Verfügung insoweit daher ein nicht mehr korrigierbarer Eingriff in rechtlich geschützte Geheimnisinteressen drohen würde, legt jedoch auch er nicht plausibel dar und ist nicht offensichtlich. Soweit er Geheimnisinteressen der Beschwerdeführerin im Verfahren 1B_140/2022 anführt, macht er ferner keine eigenen Geheimnisinteressen geltend.\nAuch sonst ist weder dargetan noch offensichtlich, dass dem betreffenden Beschwerdeführer durch den angefochtenen Zwischenentscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht. Auf die Beschwerde im Verfahren 1B_128/2022 kann daher ebenfalls nicht eingetreten werden.\n"}