{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2022-10-28", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-127-2022_2022-10-28.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=5&from_date=28.10.2022&to_date=31.10.2022&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=41&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F28-10-2022-1B_127-2022&number_of_ranks=49", "Checksum": "7042e6f77a185c55ccc75fab8e90f9e4"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 127/2022", "1B_127/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 28.10.2022 1B 127/2022 (1B_127/2022)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 28.10.2022 1B 127/2022 (1B_127/2022)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 28.10.2022 1B 127/2022 (1B_127/2022)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entsiegelung | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 04:02:16", "Checksum": "1c4b973644d6d4b16d0991d2d3ac5625", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 28.10.2022 1B 127/2022 (1B_127/2022)\nRegeste:\nEntsiegelung | Strafprozess\n\n3.\n3.1. Für die Beschwerdeführer in den Verfahren 1B_127/2022 und 1B_128/2022 als Beschuldigte in der laufenden Strafuntersuchung schliesst die angefochtene Verfügung das Verfahren nicht ab. Für sie handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von\nArt. 93 Abs. 1 BGG. Ihre Beschwerden sind nur zulässig, wenn die angefochtene Verfügung einen nicht mehr korrigierbaren Eingriff in eigene, rechtlich geschützte Geheimnisinteressen und damit einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (rechtlicher Natur) im Sinne von\nArt. 93 Abs. 1 lit. a BGG mit sich bringen kann (vgl. Urteile 1B_208/2021 vom 17. Januar 2022 E. 2; 1B_487/2020 vom 2. November 2020 E. 1; 1B_451/2019 vom 1. April 2020 E. 2.4). Dies haben sie hinreichend darzutun, soweit es nicht offensichtlich ist (\nArt. 42 Abs. 1 und 2 BGG;\nBGE 141 IV 284 E. 2.3; 289 E. 1.3).\n3.2. Der Beschwerdeführer im Verfahren 1B_127/2022 bringt vor, durch den angefochtenen Entscheid drohe ihm ein Nachteil im genannten Sinn. Er habe im vorinstanzlichen Verfahren insbesondere geltend gemacht, in bzw. auf den sichergestellten Dokumenten und Geräten befänden sich Daten, die seinen Privatbereich oder seine Arbeitgeberin, die C.________ AG, beträfen und jeweils nicht im Zusammenhang mit dem Strafverfahren stünden. Zudem habe er das Vorliegen vertraulicher Anwaltskorrespondenz vorgebracht. Mit der Entsiegelung würden somit besonders schutzwürdige Informationen Dritten zugänglich gemacht.\n3.2.1. Der Beschwerdeführer äussert sich vor Bundesgericht nicht näher zur angeführten Anwaltskorrespondenz. Im vorinstanzlichen Verfahren brachte er vor, auf jenem der beiden bei ihm sichergestellten Laptops, den er aktuell privat und geschäftlich nutze - und der ihm nach der Spiegelung der Festplatte zurückgegeben wurde -, befände sich im privaten Mailkonto Anwaltskorrespondenz zum Zivilverfahren mit der D.________ AG. Er machte somit Unterlagen im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 171 Abs. 1 StPO geltend, umschrieb deren Gegenstand und gab an, in welchem der vier Mailkonten, die sich auf dem Laptop befinden sollen, sie enthalten sind. Damit behauptete er grundsätzlich schlüssig, dass einer vollumfänglichen Entsiegelung der bei ihm sichergestellten elektronischen Geräte bzw. Datenträger rechtlich geschützte Geheimnisinteressen entgegenstehen.\nIm Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens wurde ihm in der Folge allerdings, wie erwähnt (vgl. vorne Sachverhalt Bst. E), Gelegenheit gegeben, auf der von der Kantonspolizei Bern erstellten Festplatte die Anwaltskorrespondenz zu markieren. Anschliessend sonderte die Vorinstanz derartige Korrespondenz aus, soweit sie markiert war und sie diese entsprechend qualifizierte. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, aufgrund der Spiegelung sämtlicher elektronischer Daten auf eine einzige Festplatte unter Loslösung aus der ursprünglichen Ordnerstruktur sei ihm eine seriöse Triage nicht möglich, zumindest aber nicht zumutbar gewesen. Er bestreitet dabei namentlich, dass eine Stichwortsuche zielführend gewesen wäre, zumal Daten in nicht durchsuchbaren Formaten damit nicht gefunden würden. Dass selbst die angeführte Anwaltskorrespondenz mit Stichwortsuche nicht hätte gefunden und anschliessend markiert werden können und ihm durch die angefochtene Verfügung insoweit daher ein nicht mehr korrigierbarer Eingriff in rechtlich geschützte Geheimnisinteressen drohen würde, legt er jedoch nicht plausibel dar und ist auch nicht offensichtlich.\n3.2.2. Welche nicht untersuchungsrelevanten Daten aus dem Privatbereich durch die angefochtene Verfügung betroffen sein könnten, führt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht näher aus. Im vorinstanzlichen Verfahren brachte er vor, der eine der beiden bei ihm sichergestellten Laptops sei sein alter, privater Laptop und der andere sein aktueller, privat und geschäftlich genutzter. Eine der drei bei ihm sichergestellten Festplatten sei ferner das aktuelle, eine weitere das alte private Ablagelaufwerk. Auf den fraglichen Geräten befänden sich ausschliesslich bzw. teilweise private sowie nicht untersuchungsrelevante Daten. Der Beschwerdeführer nannte dabei namentlich private Fotos und Videos, private Dokumente und E-Mails zu seiner Vereinstätigkeit und zu seinem Hausumbau sowie \"diverse private Dokumente\" zu seinem \"Gesundheitszustand (Krankengeschichte) \". Inwiefern die angeführten Daten der Intim- bzw. Geheimsphäre zuzuordnen bzw. höchstpersönlich seien, erläuterte er indessen nicht (vgl. Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO; Urteile 1B_487/2020 vom 2. November 2020 E. 1; 1B_153/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 1.6; 1B_423/2019 vom 5. März 2020 E. 1.3). Ebenso wenig legte er näher dar, worum es sich bei den pauschal geltend gemachten Dokumenten zum Gesundheitszustand handelt, die grundsätzlich in die Geheimsphäre fallen könnten, und wo sie auf dem privat und geschäftlich genutzten Laptop, auf dem sie sich befinden sollen, gefunden werden könnten (vgl. Urteil 1B_208/2021 vom 17. Januar 2022 E. 3.3). Selbst wenn seine Ausführungen vor der Vorinstanz berücksichtigt werden, ist deshalb nicht hinreichend dargetan, dass ihm durch die angefochtene Verfügung ein nicht mehr korrigierbarer Eingriff in rechtlich geschützte Privatgeheimnisse droht. Auf seine Vorbringen zur Triage der Daten auf der Festplatte ist in diesem Zusammenhang daher nicht weiter einzugehen."}