{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2022-10-28", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-127-2022_2022-10-28.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=5&from_date=28.10.2022&to_date=31.10.2022&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=41&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F28-10-2022-1B_127-2022&number_of_ranks=49", "Checksum": "7042e6f77a185c55ccc75fab8e90f9e4"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 127/2022", "1B_127/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 28.10.2022 1B 127/2022 (1B_127/2022)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 28.10.2022 1B 127/2022 (1B_127/2022)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 28.10.2022 1B 127/2022 (1B_127/2022)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entsiegelung | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 04:02:16", "Checksum": "1c4b973644d6d4b16d0991d2d3ac5625", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 28.10.2022 1B 127/2022 (1B_127/2022)\nRegeste:\nEntsiegelung | Strafprozess\n\nE.\nE.a. Im Hinblick auf die Triage der elektronischen Daten hatte das Zwangsmassnahmengericht bereits mit Verfügung vom 24. November 2020 Frist angesetzt, um Anwaltskorrespondenz und offensichtlich Irrelevantes mit Stichworten und/oder Speicherstellen zu benennen. A.________, B.________ und die C.________ AG hatten darauf weitere Stellungnahmen eingereicht. Am 10. Mai 2021 führte das Zwangsmassnahmengericht eine Instruktionsverhandlung durch, an der es A.________, B.________ und den Vertreter der C.________ AG über das für die Triage der elektronischen Daten beabsichtigte Vorgehen informierte. Es wies darauf hin, dass der Fachbereich Digitale Forensik der Kantonspolizei Bern sämtliche elektronischen Daten auf eine einzige Festplatte gespiegelt habe, aufgeteilt in vier Ordner. A.________, B.________ und die C.________ AG sollten die Daten auf dieser Festplatte sichten und jene mit einem \"Tag\" markieren, deren Entsiegelung sie nicht wünschten, weil es sich um Anwaltskorrespondenz oder für die Strafuntersuchung offensichtlich Irrelevantes handle. Im Anschluss daran werde es die markierten Daten sichten und definitiv entscheiden, welche zu entsiegeln und der Staatsanwaltschaft herauszugeben seien. Die Festplatte wurde zunächst dem Vertreter der C.________ AG ausgehändigt. Zudem wurde festgelegt, dass sie bis zum 31. Juli 2021 dem Zwangsmassnahmengericht zurückzugeben sei.\nE.b. Die C.________ AG und B.________ kritisierten in der Folge insbesondere, die durch die Spiegelung auf die Festplatte bewirkte Loslösung der elektronischen Daten aus der ursprünglichen Ordnerstrukur verunmögliche faktisch die verlangte Triage. Zudem ersuchten sie um Zustellung einer Festplatte, auf der die Daten in der ursprünglichen Struktur vorhanden bzw. abgespeichert seien. Auch A.________ machte geltend, eine seriöse Triage der Daten auf der Festplatte sei praktisch unmöglich. Das Zwangsmassnahmengericht hielt am gewählten Vorgehen fest und wies die erwähnten Anträge ab, verlängerte aber die Frist für die Markierung der Daten bzw. die Rückgabe der Festplatte mehrmals. Letztlich markierten neben A.________ auch B.________ und die C.________ AG Daten auf der Festplatte, wobei sie ausdrücklich an ihrer Kritik festhielten.\nE.c. Am 1./2. Februar 2022 sichtete das Zwangsmassnahmengericht die von A.________ und B.________ sowie der C.________ AG auf der Festplatte markierten Daten und entschied, welche davon zu entsiegeln und der Staatsanwaltschaft herauszugeben seien. Die drei Betroffenen und die Staatsanwaltschaft waren nicht anwesend. Mit Verfügung vom 2. Februar 2022 (berichtigt mit Verfügung vom 24. Februar 2022) hielt das Zwangsmassnahmengericht unter Verweis auf das vom Vorgang erstellte Protokoll fest, die Triage der elektronischen Daten habe stattgefunden. Dabei seien auf den einzelnen Asservaten (d.h. in den Ordnern auf der Festplatte) Anwaltskorrespondenz sowie für die Strafuntersuchung offensichtlich Irrelevantes festgestellt worden. Es handle sich um 457, 42 und 248'600 Daten in den betreffenden drei von vier Ordnern. Auf dem vierten Ordner seien keine entsprechenden Daten festgestellt worden. Die nicht zu entsiegelnden Daten würden durch den Fachbereich Digitale Forensik der Kantonspolizei ausgesondert. Ein von diesem erstellter neuer Datenträger mit den restlichen Daten gehe zwecks Einbezugs in die Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft.\nF.\nGegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 2. Februar 2022 erhoben A.________ und B.________ jeweils am 7. März 2022 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht (Verfahren 1B_127/2022 und 1B_128/2022). Sie beantragen die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das Zwangsmassnahmengericht, eventualiter die Abweisung des Entsiegelungsgesuchs. Mit Eingabe vom 14. März 2022 erhob auch die C.________ AG Beschwerde in Strafsachen (Verfahren 1B_140/2022). Sie verlangt primär die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Abweisung des Entsiegelungsgesuchs, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das Zwangsmassnahmengericht.\nDie Staatsanwaltschaft hat keine Vernehmlassung eingereicht bzw. auf eine solche verzichtet. Das Zwangsmassnahmengericht schliesst auf Abweisung der Beschwerden. B.________ hat auf eine weitere Stellungnahme verzichtet. A.________ hat sich nicht mehr geäussert. Die C.________ AG hat am 10. Mai 2022 eine weitere Stellungnahme eingereicht.\nMit Verfügungen vom 5. April 2022 hat das präsidierende Mitglied der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung den Beschwerden die aufschiebende Wirkung erteilt.\nErwägungen:\n1.\nDie drei Beschwerden richten sich gegen die gleiche Verfügung, mit der gesamthaft über das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft entschieden worden ist. Die Beschwerdeführenden erheben im Wesentlichen die gleichen Rügen. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren 1B_127/2022, 1B_128/2022 und 1B_140/2022 zu vereinigen und die Sache in einem einzigen Urteil zu behandeln.\n2.\nMit der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz konkret und instanzabschliessend entschieden, hinsichtlich welcher elektronischer Daten dem Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft nicht stattgegeben wird und welche Daten dieser offengelegt werden. Gegen diesen kantonal letztinstanzlichen Entscheid (Art. 248 Abs. 3 lit. a i.V.m.\nArt. 380 StPO) steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht grundsätzlich offen (\nArt. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG).\n"}