{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2022-10-28", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-127-2022_2022-10-28.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=5&from_date=28.10.2022&to_date=31.10.2022&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=41&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F28-10-2022-1B_127-2022&number_of_ranks=49", "Checksum": "7042e6f77a185c55ccc75fab8e90f9e4"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 127/2022", "1B_127/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 28.10.2022 1B 127/2022 (1B_127/2022)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 28.10.2022 1B 127/2022 (1B_127/2022)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 28.10.2022 1B 127/2022 (1B_127/2022)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entsiegelung | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 04:02:16", "Checksum": "1c4b973644d6d4b16d0991d2d3ac5625", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 28.10.2022 1B 127/2022 (1B_127/2022)\nRegeste:\nEntsiegelung | Strafprozess\n\nBundesgericht\nTribunal fédéral\nTribunale federale\nTribunal federal\n1B_127/2022, 1B_128/2022, 1B_140/2022\nUrteil vom 28. Oktober 2022\nI. öffentlich-rechtliche Abteilung\nBesetzung\nBundesrichter Kneubühler, Präsident,\nBundesrichterin Jametti, Bundesrichter Haag,\nGerichtsschreiber Baur.\nVerfahrensbeteiligte\n1B_127/2022\nA.________,\nBeschwerdeführer,\nvertreten durch Rechtsanwalt Nihat Tektas,\n1B_128/2022\nB.________,\nBeschwerdeführer,\nvertreten durch Rechtsanwältin Fabienne Brunner,\n1B_140/2022\nC.________ AG,\nBeschwerdeführerin,\nvertreten durch Rechtsanwalt Oliver Bulaty,\ngegen\nStaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, Scheibenstrasse 11A, 3600 Thun.\nGegenstand\nEntsiegelung,\nBeschwerden gegen die Verfügung des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Oberland, Gerichtspräsidentin, vom 2. Februar 2022\n(ARR 20 64/65 WAN).\nSachverhalt:\nA.\nDie Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ und B.________ wegen Verdachts auf ungetreue Geschäftsbesorgung. Auslöser der Untersuchung war eine Strafanzeige der D.________ AG mit Sitz in Thun. Diese wirft den beiden vor, sie hätten in der Zeit von ca. Januar bis Juni 2018 und damit noch während der Anstellung bei ihr ein Konkurrenzunternehmen, die C.________ AG mit Sitz in Wohlen, aufgebaut und gegründet sowie Angestellte von ihr dazu abgeworben.\nB.\nAm 25. Juni 2020 wurden bei A.________, B.________ und der C.________ AG Hausdurchsuchungen durchgeführt. Bei B.________ kam es zu keinen Sicherstellungen. Bei A.________ wurden Unterlagen sowie elektronische Geräte - zwei Laptops, drei externe Festplatten, ein USB-Stick - sichergestellt, wobei ihm der geschäftlich genutzte der beiden Laptops nach der Spiegelung der Festplatte zurückgegeben wurde. Bei der C.________ AG wurden ebenfalls Unterlagen sowie zwei von B.________ genutzte elektronische Geräte - eine externe Festplatte und ein Laptop - sichergestellt. Zudem wurde eine logische Datensicherung ab dem Unternehmensserver vorgenommen. Die D.________ AG ihrerseits hatte der Strafanzeige einen USB-Stick und zwei Festplatten beigelegt.\nC.\nA.________ und B.________ beantragten (jedenfalls teilweise) die Siegelung der genannten Unterlagen und elektronischen Geräte bzw. Datenträger. Am 13. Juli 2020 stellte die Staatsanwaltschaft beim Regionalen Zwangsmassnahmengericht Oberland ein Entsiegelungsgesuch. Das Gericht führte einen doppelten Schriftenwechsel durch, in den es auf entsprechenden Antrag auch die C.________ AG einbezog, und kam zum Schluss, die Siegelung sei bezüglich sämtlicher Unterlagen und elektronischer Geräte bzw. Datenträger verlangt worden. Mit Entscheid vom 1. September 2020 hielt es fest, soweit sich in den beschlagnahmten Unterlagen, Gegenständen und elektronischen Daten Anwaltskorrespondenz befinde, werde das Entsiegelungsgesuch abgewiesen. Darüber hinaus werde die Siegelung teilweise aufgehoben. Es werde, allenfalls unter Beizug von Sachverständigen, anlässlich einer oder mehrerer Triageverhandlungen die Aussonderung der für die Untersuchung offensichtlich nicht relevanten Daten vornehmen. Die nach erfolgter Aussonderung verbleibenden Daten würden der Staatsanwaltschaft überwiesen. Nicht zu entsiegelnde Unterlagen, Gegenstände und elektronische Daten seien den Inhabern zurückzugeben. Soweit weitergehend, würden die Anträge abgewiesen.\nD.\nAm 11. Januar 2021 führte das Zwangsmassnahmengericht eine erste Triageverhandlung durch, an der es in Anwesenheit und unter Mitwirkung von A.________ und B.________ sowie eines Vertreters der C.________ AG die an den Hausdurchsuchungen sichergestellten Unterlagen sichtete und Anwaltskorrespondenz sowie für die Strafuntersuchung offensichtlich Irrelevantes aussonderte. Mit Verfügung vom 12. Januar 2021 stellte es unter Verweis auf das Verhandlungsprotokoll die Vornahme der Triage fest. Zudem hielt es fest, die nicht ausgesonderten Unterlagen gingen zwecks Einbezugs in die Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft.\n"}