2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführenden, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 28. Oktober 2022 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Kneubühler Der Gerichtsschreiber: Dold