Unbesehen des Umstands, dass das Dispositiv des angefochtenen Entscheids einzig auf Nichteintreten lautet, hätten sich die Beschwerdeführenden unter diesen Umständen mit der inhaltlichen Begründung auseinandersetzen müssen (vgl. Urteil 1C_747/2021 vom 20. April 2022 E. 1.4). Das taten sie jedoch nicht. 4. Auf die Beschwerde wird deshalb nicht eingetreten. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 1-3 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.