3. Das Zwangsmassnahmengericht hat die Siegelungsgesuche der Beschwerdeführenden als verspätet qualifiziert. Dennoch hat es die Voraussetzungen der Entsiegelung auch inhaltlich geprüft. Es bejahte den hinreichenden Tatverdacht und setzte sich mit den von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Geheimhaltungsinteressen auseinander, wobei es zum Schluss kam, dass diese der Entsiegelung nicht entgegenstehen. Unbesehen des Umstands, dass das Dispositiv des angefochtenen Entscheids einzig auf Nichteintreten lautet, hätten sich die Beschwerdeführenden unter diesen Umständen mit der inhaltlichen Begründung auseinandersetzen müssen (vgl. Urteil 1C_747/2021 vom 20. April 2022 E. 1.4).