1. Angefochten ist ein Entsiegelungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht zur Verfügung (Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG i.V.m. Art. 248 Abs. 3 StPO). Näher zu prüfen ist, ob die Beschwerdeschrift den bundesrechtlichen Anforderungen genügt.