B. Mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht vom 4. März 2022 beantragen A.________, die Gesellschaft D.________, die Gesellschaft E.________, die Gesellschaft F.________ und die Gesellschaft G.________, Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 28. Januar 2022 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Zwangsmassnahmengericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Staatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen. Mit Präsidialverfügung vom 5. April 2022 hat das Bundesgericht der Beschwerde aufschiebende Wirkung gegeben. Erwägungen: