Auch sei darauf hinzuweisen, dass die gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. August 2021 zu edierenden Dokumente bereits von der Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Mai 2020 umfasst worden seien und die Bank C.________ AG ihrer Herausgabepflicht nicht vollständig nachgekommen sei.