__ AG einzureichenden Bankunterlagen. Mit Verfügung vom 28. Januar 2022 trat das Zwangsmassnahmengericht auf das Gesuch nicht ein und gab der Staatsanwaltschaft die noch einzureichenden Unterlagen zur weiteren Verwendung in der laufenden Strafuntersuchung frei (Dispositiv-Ziffer 1). Zur Begründung hielt es fest, dass der Siegelungsantrag verspätet erfolgt sei, weshalb auf das Entsiegelungsgesuch nicht eingetreten werden könne. Auch sei darauf hinzuweisen, dass die gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. August 2021 zu edierenden Dokumente bereits von der Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Mai 2020 umfasst worden seien und die Bank C._____