__ AG mit Verfügung vom 5. August 2021, weitere Bankunterlagen einzureichen. Diese Verfügung stellte sie am 6. August 2021 dem Vertreter des Beschuldigten zu, der in dessen Namen und in demjenigen der Gesellschaft D.________, der Gesellschaft E.________, der Gesellschaft F.________ und der Gesellschaft G.________ mit Schreiben vom 16. August 2021 die Siegelung verlangte. Die Bank C.________ AG erhob gegen die Editionsverfügung Beschwerde ans Obergericht des Kantons Zürich, das dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuerkannte. Am 30. August 2021 ersuchte die Staatsanwaltschaft um Entsiegelung der von der Bank C.________ AG einzureichenden Bankunterlagen.