Das Bundesgericht wendet das Recht zwar von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, welche die beschwerdeführende Partei vorbringt und begründet, sofern die rechtlichen Mängel des angefochtenen Entscheids nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 144 V 388 E. 2). Vorliegend ist angesichts der vom Beschwerdeführer ausgehenden mittelgradigen Ausführungsgefahr nicht ersichtlich, inwiefern ein Kontakt- und Rayonverbot zu seinem Bruder ihn davon abhalten solle, seine Drohung wahrzumachen. Auf den Antrag des Beschwerdeführers ist deshalb nicht weiter einzugehen.