5. 5.1. Freiheitsentziehende Massnahmen sind aufzuheben, wenn Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen ( Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Dies gilt besonders auch für Präventivhaft wegen Ausführungsgefahr (Urteil 1B_631/2021 vom 15. Dezember 2021 E. 2.5 mit Hinweisen). Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht an Stelle der strafprozessualen Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Es kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder strafprozessuale Haft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die betroffene Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt ( Art. 237 Abs. 5 StPO).