Als Begründung führte sie unter anderem an, den Beschwerdeführer mit Rücksicht auf dessen psychische Verfassung im Falle einer Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme (anstelle der beantragten ambulanten Massnahme) nicht aus einem "gerade erst oder allenfalls noch gar nicht angetretenen Setting" herausreissen zu wollen. Seither finden sich allerdings keine neuen Abklärungen hinsichtlich eines allfälligen vorzeitigen Massnahmeantritts in den Vorakten, obschon der Beschwerdeführer an der Hauptverhandlung vom 9. Januar 2023 scheinbar Bereitschaft zum vorzeitigen Antritt einer stationären Massnahme signalisierte. Entsprechende Abklärungen sind demnach umgehend nachzuholen.