Die Verfahrensleitung des Bezirksgerichts klärte ab, ob ein entsprechender Therapieplatz frei wäre und wies den Antrag schliesslich am 6. Dezember 2022 ab. Als Begründung führte sie unter anderem an, den Beschwerdeführer mit Rücksicht auf dessen psychische Verfassung im Falle einer Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme (anstelle der beantragten ambulanten Massnahme) nicht aus einem "gerade erst oder allenfalls noch gar nicht angetretenen Setting" herausreissen zu wollen.