je mit Hinweisen). Dennoch stellt sich die Frage, ob seine Inhaftierung im angesichts seiner im Grundsatz unbestrittenen Behandlungsbedürftigkeit noch verhältnismässig ist. Aus den Vorakten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 18. November 2022 den vorzeitigen Antritt einer ambulanten Massnahme mit stationärer Einleitung beantragte. Die Verfahrensleitung des Bezirksgerichts klärte ab, ob ein entsprechender Therapieplatz frei wäre und wies den Antrag schliesslich am 6. Dezember 2022 ab.