59 Abs. 4 StGB jedenfalls nicht geradezu bundesrechtswidrig. Demnach droht dem Beschwerdeführer derzeit noch keine Überhaft. Dagegen ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass anstaltsinterne psychiatrische Dienste keinen Ersatz für adäquate therapeutische Betreuung darstellen. Seine Situation kann zwar nicht mit derjenigen einer Person verglichen werden, die durch ein rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil zu einer stationären Massnahme verurteilt wurde und noch in einer gewöhnlichen Strafanstalt inhaftiert ist, weil kein Platz in einer geeigneten Einrichtung vorhanden ist (vgl. Urteile 1B_545/2020 vom 18. November 2020 E. 3.3; 1B_251/2020 vom 17. Juni 2020 E. 5.3; je mit Hinweisen).