Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers durfte die Vorinstanz hierbei auf das erstinstanzliche Urteil abstellen, mit dem eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet wurde. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt und es ist auch sonst nicht ersichtlich, weshalb eine Aufhebung dieser Anordnung durch das Berufungsgericht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre. Auch dass die erstinstanzlich angeordnete stationäre therapeutische Massnahme voraussichtlich länger als fünf Monate dauern dürfte, erscheint angesichts der einstweiligen maximalen Dauer einer solchen Massnahme von fünf Jahren gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB jedenfalls nicht geradezu bundesrechtswidrig.