Obschon auf die erstinstanzliche Anordnung einer stationären Massnahme abgestellt werde, habe dies "niemanden veranlasst, die Möglichkeit eines vorzeitigen Massnahmeantritts zu prüfen". 4.3. Die vom Beschwerdeführer erstandene Haft hat die zu erwartende Freiheitsstrafe von sieben Monaten bereits um fast fünf Monate überschritten. Die Fortdauer der Haft ist demnach nur verhältnismässig, wenn ernsthaft mit der Anordnung einer diese Dauer übersteigenden freiheitsentziehenden Massnahme zu rechnen ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers durfte die Vorinstanz hierbei auf das erstinstanzliche Urteil abstellen, mit dem eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet wurde.