Weiter moniert der Beschwerdeführer, dass er die gesamte Haftdauer ohne adäquate therapeutische Betreuung habe erstehen müssen. Entgegen der Vorinstanz - nach welcher ihm die Unterstützung des psychologischen-psychiatrischen Dienstes der Bewährungs- und Vollzugsdienste zur Verfügung stehe und die Haft deshalb trotz fehlender Therapie verhältnismässig sei - seien anstaltsinterne psychiatrische Dienste kein Ersatz für adäquate therapeutische Betreuung. Obschon auf die erstinstanzliche Anordnung einer stationären Massnahme abgestellt werde, habe dies "niemanden veranlasst, die Möglichkeit eines vorzeitigen Massnahmeantritts zu prüfen".