eine solche sei nämlich bei bipolaren Störungen kontraindiziert. Sinngemäss macht der Beschwerdeführer damit geltend, die Vorinstanz hätte davon ausgehen müssen, dass die erstinstanzlich angeordnete Massnahme im Berufungsverfahren aufgehoben werde, wobei er sich in diesem Fall zurzeit bereits in Überhaft befinden würde. Weiter moniert der Beschwerdeführer, dass er die gesamte Haftdauer ohne adäquate therapeutische Betreuung habe erstehen müssen.