Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Er macht geltend, die Verlängerung der Sicherheitshaft sei unverhältnismässig, da er sich bereits seit dem 30. März 2022 - und damit seit fast einem Jahr - ununterbrochen in Haft befinde, obschon er erstinstanzlich lediglich zu sieben Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Die Vorinstanz hätte nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht berücksichtigen dürfen, dass das Bezirksgericht eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet hat; eine solche sei nämlich bei bipolaren Störungen kontraindiziert.