59 StGB angeordnet werden, wenn die straffällige Person psychisch schwer gestört ist, ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit ihrer psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit ihrer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Abs. 1). Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung (Abs. 2). Solange die Gefahr besteht, dass die straffällige Person flieht oder weitere Straftaten begeht, wird sie in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Sie kann auch in einer Strafanstalt nach Art. 76 Abs. 2 StGB behandelt werden,